Versteigerungsbedingungen

1. Versteigerung

1.1 Das Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer versteigert in einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die unbenannt bleiben. Mit den Ziffern in Klammer wird der Auftraggeber kenntlich gemacht.

1.2 Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für von ihnen verursachte Schäden an den ausgestellten Objekten.

2. Beschaffenheit, Gewährleistung

2.1 Die zur Versteigerung gelangenden und im Rahmen der Vorbesichtigung prüfbaren und zu besichtigenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht. Sie haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand. Beanstandungen des Erhaltungs-zustandes werden im Katalog nur erwähnt, wenn sie nach Auffassung des Versteigerers den optischen Gesamteindruck des Gegenstands beeinträchtigen. Interessenten können einen Zustandsbericht für jeden Gegenstand anfordern. In allen Fällen ist der tatsächliche Erhaltungszustand des Gegenstands zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

 

2.2 Alle Angaben im Katalog beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Auktion veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wird zusätzlich ein Internet-Katalog erstellt, sind dennoch die Angaben der gedruckten Fassung maßgeblich. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt schriftlich am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Kunstgegenstandes. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung.

 

2.3  Unabhängig von der Regelung  unter Ziff. 2.1 sind die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen keine Garantien im Rechtssinne oder vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsangaben. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Gegenstand werblich herausgestellt wurde.

2.4  Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er verpflichtet sich aber, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen innerhalb der Verjährungszeit gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen; dabei beträgt bei Sachmängeln, die die Echtheit der Gegenstände betreffen, die Verjährungsfrist zwölf Monate, bei sonstigen Mängeln sechs Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber den Kaufpreis einschliesslich des Aufgeldes.

 

2.5 Schadensersatzansprüche gegen das Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (inkl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen oder ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haben.

3. Durchführung der Versteigerung, Gebote

3.1 Die im Katalog angegebenen Schätzpreise sind keine Mindest- oder Höchstpreise, sondern dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit. Gegenstände von geringem Wert können als Konvolute versteigert werden.

3.2 Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.

3.3 Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, so hat er dies 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mitzuteilen. Andernfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem Bieter zustande.

3.4 Gebote können von jedem beim Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer registrierten Bieter durch eine Bieternummer im Auktionssaal abgegeben werden.

3.5 Vorbehaltlich der Zustimmung des Versteigerers können Gebote auch in Abwesenheit, d.h. schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Gebote in Abwesenheit werden in der Regel zugelassen, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung beim Auktionshaus die Zulassung beantragt hat. Der Antrag muss das Objekt unter Aufführung von Katalognummer und Katalogbezeichnung benennen. Im Zweifel ist die Katalognummer maßgeblich; Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Für die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr. Dies gilt nicht, soweit das Auktionshaus einen Fehler wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Gebote in Abwesenheit stehen bei Zuschlag den Geboten in der Versteigerung gleich.

3.6 Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Interessent den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Das schriftliche Gebot muss vom Bieter unterzeichnet sein und den für das Kunstwerk gebotenen Hammerpreis (Zuschlagsumme ohne Aufgeld) nennen. Schriftliche Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für dasselbe Kunstwerk im Auktionshaus ein, so erhält das zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.

3.7 Bei telefonischen Geboten wird ein im Saal anwesender Telefonist beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters Gebote abzugeben. Telefonische Gebote werden nur bei Schätzpreisen über 300 € angenommen, wobei sich die Bieter verpflichten, mindestens den Katalogpreis zu bieten, auch wenn keine Verbindung zustande kommt. Telefonische Gebote können vom Versteigerer aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden. Das Auktionshaus haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder Übermittlungsfehler.

Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei welcher der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt.

Bei schriftlichen und telefonischen Geboten und bei Geboten für den Nachverkauf finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge §§ 312b - 312d BGB keine Anwendung.

3.8 Der Versteigerer entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen Gebote über das Internet zugelassen werden. Gebote über das Internet sind nur zulässig, wenn der Bieter vom Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer zum Bieten über das Internet durch Zusendung eines Benutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist. Sie stellen nur dann gültige Gebote dar, wenn sie durch den Benutzernamen und das Passwort zweifelsfrei dem Bieter zuzuordnen sind. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Die Richtigkeit der Protokolle wird vom Bieter/Käufer anerkannt, dem jedoch der Nachweis ihrer Unrichtigkeit offen steht. Bei einer Live Auktion sind Internet-Gebote vor der Versteigerung ungültig. Internet-Gebote in der laufenden Versteigerung werden wie Gebote aus dem Versteigerungssaal berücksichtigt. Internet-Gebote nach Beendigung der Versteigerung gelten als Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages im Nachverkauf. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Auktionshaus das Gebot annimmt.

3.9 Der Versteigerer kann aus besonderen Gründen Personen von der Auktion ausschließen, insbesondere solche Personen, welche die Versteigerung oder Besichtigung stören. Der Handel und Tausch ist betriebsfremden Personen im Auktionshaus untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird Hausverbot erteilt.

4. Zuschlag, Gefahrübergang, Abholung

4.1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Versteigerer und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit in Form von Bankauskünften oder Garantien leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots ein Zuschlag nicht erteilt wird, haftet das Auktionshaus dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einem unter Vorbehalt erteilten Zuschlag bleibt der Bieter einen Monat an sein Gebot gebunden. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb eines Monats nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt.
4.2 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Erwerber über. Anwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Die Gegenstände werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge ausgehändigt.

4.3 Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer abzuholen. Falls ein Versand Ihrer ersteigerten Objekte möglich ist, finden Sie die Tranportkosten inkl. Verpackung und Versicherung auf Ihrer Rechnung.
Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Abnahme der Sendung schriftlich zu reklamieren. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen ab dem Zeitpunkt der Abnahme bei der Post binnen 24 Stunden, bei der Spedition binnen 4 Tagen, bei übrigen Transportunternehmen binnen 7 Tagen schriftlich reklamiert werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann kein Anspruch auf Ersatz geltend gemacht werden.

4.4 Hat der Erwerber die Gegenstände nicht spätestens drei Wochen nach erfolgtem Zuschlag bzw. nach Mitteilung beim Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer abgeholt, wird das Auktionshaus den Erwerber zur Abholung der Gegenstände binnen einer Woche auffordern. Sechs Wochen nach Erstellung der Rechnung werden auf die noch im Hause befindlichen gekauften Objekte Lagerkosten von: bei max. Maßen von 30 cm x 30 cm 2 €, bei max. Maßen von 1m x 1m 3 €, bei Großobjekten/Sperrgut/Möbel 10 €/Tag und Stück erhoben. Das Auktionshaus trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

5. Kaufpreis, Zahlung

5.1 Neben der Zuschlagssumme ist vom Käufer ein Aufgeld von 30% (ab dem 9. Dezember 2022) zu zahlen. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten, wird jedoch wegen Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht ausgewiesen. Bei mit * gekennzeichneten Objekte, die damit als regelbesteuert vermerkt sind, wird auf den Zuschlag, zuzüglich 28% Aufgeld, die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% erhoben.

 

Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§26 UrhG) leistet der Versteigerer eine Abgabe auf den Verkaufserlös. Sowohl der Käufer als auch der Einlieferer tragen von dieser Abgabe die Hälfte des jeweils zum Abrechnungszeitraum geltenden Abgabesatzes. Bei schon erfolgter Abrechnung können diese Gebühren nachgefordert werden.


Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann die Rechnung auf Wunsch (nach vorheriger Mitteilung) nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und - bei Angabe der MwSt.-ID-Nr. - auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer, hierbei beträgt das Aufgeld 28 %. Verbringen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. Bei Zahlungen aus Ländern außerhalb der EU wird ein Zuschlag auf das Aufgeld in Höhe von 3 % wegen anfallender Bankspesen erhoben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.

5.2 Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist in bar oder durch bankbestätigten Scheck zu entrichten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung oder der Scheckeinlösung (inklusive der dem Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer in Abzug gebrachten Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an das Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer zu zahlen. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Rechnungsdatum ein. Zahlungen sind in Euro an das Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer zu leisten. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden.

6. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1 Das Eigentum am Objekt geht erst mit vollständigem Eingang aller nach Ziff. 5 geschuldeten Zahlungen auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Käufer das Objekt veräußert, bevor er sämtliche Forderungen des Auktionshauses erfüllt hat, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen, die aus dem Weiterverkauf entstehen, an das Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer ab. Das Auktionshaus nimmt die Abtretung hiermit an.

6.2 Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem früheren Geschäft mit dem Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB.

7. Verzug

7.1 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig.

7.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat berechnet. Der Erwerber hat das Recht zum Nachweis eines geringeren oder keines Schadens. Im Übrigen kann der Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Kunstwerk und der Versteigerer ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe des entgangenen Entgelts auf das Objekt (Einliefererkommission und Aufgeld) zu verlangen. Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert, so haftet der säumige Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Der Versteigerer hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in Versteigerungen auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben.

7.3 Einen Monat nach Eintritt des Verzuges ist der Versteigerer berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Namen und Adressdaten des Käufers zu nennen.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und dem Auktionshaus Dr. Jürgen Fischer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist ausschließlich Heilbronn. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

8.3 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände.

8.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Versteigerungsbedingungen maßgeblich.

 

Dr. Jürgen Fischer, Monia Becker
Geschäftsführer/-in
Öffentlich bestellte und vereidigte
Auktionatoren von Kunstgegenständen